2023-05-24T11:34:05+0000

Sondergutachten für E-Fahrzeuge: „Die Zahl dieser Fälle ist verschwindend gering – dennoch sind wir vorbereitet“

Die Gutachtenerstellung für E-Fahrzeuge ist meist schon aufgrund der verbauten Technik und der Materialien an andere Anforderungen geknüpft als bei der für Verbrennerfahrzeuge. Hinzu kommt: Neben dem Schadengutachten im ersten Schritt, bei dem wie gewohnt die Kosten für die Reparatur ermittelt werden, ist in manchen Fällen noch ein Sondergutachten für E-Fahrzeuge notwendig. „Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einem massiven Unfallschaden, nicht selten um einen Totalschaden“, erklärt Harald Eder, Sachgebietsleiter Sondergutachten bei der Prüforganisation DEKRA. ## Sondergutachten für Gefährdungsbeurteilung oder im Gewährleistungsstreit notwendig Doch wann ist ein technisches Sondergutachten für E-Fahrzeuge denn überhaupt erforderlich? „Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn eine Gefährdungsbeurteilung notwendig ist“, erklärt der Experte und nennt ein Beispiel: „Nach einem massiven Unfall ist nicht sicher, ob von der Batterie eine Gefahr ausgeht. Oder nach dem Restwertverkauf ist nicht geklärt, wie das Fahrzeug transportiert werden darf. In diesen Fällen nimmt ein DEKRA Sachverständiger aus dem Bereich Sondergutachten das Fahrzeug unter die Lupe. „Diese Begutachtung erfolgt nicht am Unfallort, sondern in der Werkstatt oder bei einem Abschleppdienst. In jedem Fall befindet sich das Fahrzeug dann bereits auf einem dafür ausgewiesenen Quarantäneplatz.“ Ebenfalls notwendig kann ein technisches Gutachten für E-Fahrzeuge dann sein, wenn die Produkt-Sachmangelhaftung vor Gericht festgestellt werden muss, beispielsweise bei einem Defekt am Fahrzeug. Hierbei entscheidet der Richter über die Gewährleistung durch den Fahrzeughersteller und erhält zu diesem Zweck die Expertise eines Sachverständigen. ## Mehrstufige Qualifikation für Sachverständige Für die Fehlersuche oder die tiefergehende Gefährdungsbeurteilung mittels Sondergutachten müssen sich die Sachverständigen auf mehreren Stufen qualifizieren. Während für Schadengutachter die Befähigungsstufe „Fachkundiger“ ausreichend ist, müssen Sachverständige, die sich mit den technischen Gutachten beschäftigen, sich für die Stufe „Arbeiten unter Spannung“ weiterbilden. „Dafür werden die DEKRA Sachverständigen gemäß der DGUV 209-093 zum Fachkundigen Stufe 2S oder 3S qualifiziert und mindestens einmal pro Jahr direkt bei den Fahrzeugherstellern oder durch Interne Schulung zum Stand der Technik weitergebildet. Zudem ist es erforderlich, dass die Gutachter sich im Selbststudium auf das jeweilige Fahrzeug, für das sie ein Sondergutachten erstellen sollen, vorbereiten“, erklärt Harald Eder. Derzeit haben seinen Angaben zufolge mehr als 100 Sachverständige die 3S-Qualifizierung. „Wir sind in der Lage, alle unsere Niederlassungen mit mindestens einem Sachverständigen in dieser Befähigungsklasse abzudecken“, führt der Sachgebietsleiter aus. ## Nur in Einzelfällen ist nach Unfall mit E-Fahrzeug heute Sondergutachten nötig Bisher ist die Erstellung dieser Sondergutachten für E-Fahrzeuge noch höchst selten. Harald Eder betont: „Diese Fälle sind verschwindend gering. Nur in wenigen Einzelfällen ist heute nach Unfällen mit E-Fahrzeugen die Erstellung eines Sondergutachtens notwendig.“ Dennoch werde das Thema in den kommenden Jahren mit der steigenden Anzahl an E-Fahrzeugen auf Deutschlands Straßen sicher noch relevanter. „Auf diese Fälle sind wir jetzt schon vorbereitet“, betont Harald Eder abschließend.
Ina Otto