2021-11-24T12:13:08+0000

Schadenrecht: So bleiben Sie bei Ersatzteilverzug nicht auf zusätzlichen Kosten sitzen

Wie der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e. V. (ZKF) am Dienstag mitteilte, nehmen aktuell die Verzögerungen bei Ersatzteillieferungen zu und stellen die ZKF-Mitgliedsbetriebe erneut vor Herausforderungen. Die Reparatur kann nicht wie geplant fertig gestellt werden, die Standzeit des Fahrzeugs verlängert sich und somit im Zweifel auch die Mietwagendauer – all das führt zu steigenden Kosten. Werkstätten sollten diese sowohl im Versicherungsfall als auch gegenüber Privatkunden weitergeben. Wie das gelingt und was es dabei zu beachten gibt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der ETL Rechtsanwalt Kanzlei Voigt. ## Was tun bei Verzögerungen im Haftpflichtschadenfall? Kommt es im Haftpflichtschadenfall zu einer nicht vorhersehbaren Verspätung der Ersatzteillieferung, sollten K&L-Betriebe dies umgehend dem ersatzpflichtigen Versicherer mitteilen. Wer dies beachtet, vermeidet späteren Ärger, sowohl mit dem Versicherer als auch dem Kunden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind zwar grundsätzlich ein Risiko des Schädigers (AG Gifhorn, Urt. v. 17.08.2006, Az. 13 C 1563/05 (I)). Allerdings hat das AG Bautzen kürzlich (Urt. v. 16.09.2021, Az. 21 C 570/20) ein Urteil des OLG Saarbrücken, vom 23.03.2010, Az. 4 U 504/09 - 146 aufgegriffen und - unter Hinweis auf § 254 Abs. 1 und 2 BGB - darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes auch davon abhängt, ob der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. „Wenn sich der Werkstattaufenthalt und damit auch die Notwendigkeit zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also verlängern, nimmt eine rechtzeitige Information sowohl dem Versicherer als auch den Prüfdienstleistern den Wind aus den Segeln. Bleibt der Versicherer inaktiv, kann er später zumindest nicht mehr behaupten, er hätte ein günstigeres Ersatzfahrzeug beschafft. Die Mitteilung sollte durch eine entsprechende Dokumentation aus dem Bestellsystem untermauert werden“, erklärt Dr. Wolf-Henning Hammer. Doch wie verhält es sich mit Standgebühren für die Dauer der Verzögerung? Können diese im Versicherungsschadenfall rechtlich geltend gemacht werden? Der Rechtsexperte weiß auch hier Rat: „Zunächst gilt dasselbe wie für die Reparaturkosten. Ohne den Schaden wären auch keine Standkosten angefallen, hier gibt es Parallelen zu den Standkosten im Totalschadenfall. Der Restwertprozess, von der Einstellung bis zur Abholung durch den Aufkäufer, verzögert den Ablauf ja ebenfalls, ohne dass der Geschädigte etwas dafür kann. Bei verzögerten Lieferung von Ersatzteilen ist dies nicht anders. Es gibt daher keinen vernünftigen Grund, weshalb der Versicherer nicht auch für diese Kosten aufkommen sollte. Das einzige Argument könnte auch hier ein etwaiges Mitverschulden sein. Um dem Versicherer dies aus der Hand zu nehmen, ist er auch hier frühzeitig und nachweisbar zu informieren.“ Übrigens: Dies gilt auch für Reparaturschäden im Kasko-Bereich, sofern dieses über die AKB nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Sowohl höhere Mietwagenkosten durch eine verlängerte Nutzung, als auch Standgebühren könnten laut Dr. Wolf-Henning Hammer geltend gemacht werden. ## Möglichkeit der Vorschuss-Zahlung prüfen Um bei vermehrt auftretenden Fällen von Reparaturverzögerungen nicht selbst in finanzielle Schieflage zu geraten, könnten K&L-Betriebe im Versicherungsfall auf Basis des Gutachtens eine Vorschusszahlung in Höhe der Netto-Reparaturkosten einfordern. „Der Anspruch des Geschädigten im Haftpflichtfall ist nicht von der Durchführung der Reparatur abhängig. Schließlich hätte der Geschädigte ja auch die Möglichkeit, fiktiv abzurechnen. Die Versicherung muss also – unabhängig von der Durchführung der Reparatur – die Netto-Reparatur-Kosten bezahlen. Die Umsatzsteuer kann später immer noch eingefordert werden“, weiß der Rechtsanwalt. ## Richtiger Umgang im Privatkundenbereich Aber auch im Privatkundenbereich sollten Reparaturbetriebe sich nicht davor scheuen, dem Kunden Standgebühren im Falle von verzögerten Ersatzteillieferungen zu berechnen. Der Rechtsexperte empfiehlt: „Wer Diskussionen mit dem Kunden vermeiden will, sollte sich eine entsprechende Vereinbarung gleich mit der Auftragserteilung unterzeichnen lassen. Zur Höhe der Standkosten hat der BGH übrigens bereits 2013 festgestellt, dass sie diejenigen nicht übersteigen dürfen, die für eine gewerbliche Abstellmöglichkeit angefallen wären. (BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11). Die Ortsüblichkeit ist hier ein guter Indikator.“ Reparaturbetriebe, die im Flottensegment tätig sind, sollten zudem die Verträge prüfen und im Zweifel das offene Gespräch mit Ihren Partnern und Kunden suchen.
Carina Hedderich