2020-11-17T12:41:45+0000

Rechtstipp: Standkosten einfordern!

Immer wieder kürzen von Versicherern beauftrage Prüforganisationen Rechnungspositionen. Der Rotstift wird dabei gerne bei Kosten angesetzt, die augenscheinlich nicht im direkten Zusammenhang mit der Reparatur stehen. „Einer der Klassiker sind die Standkosten“, betont Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der ETL Kanzlei Voigt Rechtsanwalt GmbH. ## Ortsüblicher Tarif kann berechnet werden Dass Fahrzeuge während der Reparatur auf dem Gelände der Werkstatt stehen und dort Platz beanspruchen, ist völlig normal. „Allerdings gilt dies auch für den Umstand, dass die Reparatur nicht umgehend begonnen werden kann, weil das Verhalten des gegnerischen Kfz-Versicherers die Auftragserteilung verzögert und das Fahrzeug dann länger auf dem Gelände steht, als ursprünglich geplant. Dies ist ärgerlich und muss vom Betrieb nicht klanglos hingenommen werden. Vielmehr kann er Standkosten berechnen“, erklärt der Rechtsexperte die Ausgangslage. Doch nach welchem Maßstab sind diese zu berechnen? „Da ein einheitlicher, übergreifender Katalog für Standkosten fehlt, sind sie nach dem ortsüblichen Tarif zu berechnen“, betont Dr. Wolf-Henning Hammer. Dieser sei, so der Rechtsanwalt weiter, „je nach Region unterschiedlich. In Ballungszentren beispielsweise, in denen ein genereller Mangel an Parkflächen herrscht, sind die ortsüblichen Tarife mit Sicherheit höher als in ländlichen Regionen.“ ## Klage aus abgetretenem Recht Kommt es zu einer Rechnungskürzung und der Geschädigte ist, ob der vermeintlich niedrig erscheinenden Summe oder aus anderen Gründen, nicht gewillt, vor Gericht zu ziehen, können K&L-Betriebe mit abgetretenem Recht klagen. Was das bedeutet, erklärt Dr. Wolf-Henning Hammer: „Bei der Klage aus abgetretenem Recht geht es nicht darum, den eigenen Werklohn-, sondern den Schadensersatzanspruch des Kunden direkt gegenüber dem Versicherer durchzusetzen.“ Entscheidend sei dabei, so der Experte, „dass die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich abgetreten worden und hinreichend bestimmbar ist. Zudem darf sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung nicht geändert haben.“ Um sicher zugehen, sollten Betriebe sich daher „nicht lediglich pauschal die Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Instandsetzung erfüllungshalber abtreten lassen. Vielmehr sollte die Erklärung konkrete, voneinander abgrenzbare Positionen, zu denen eben auch die Standkosten zählen, aufführen.“ In diesem Fall hat der Experte noch einen weiteren wichtigen Tipp für die Werkstattinhaber parat: „Sprechen Sie mit dem Geschädigten und bitten Sie ihn, dass Sie ihn namentlich in der Klage aufführen dürfen.“ Denn das, so der Rechtsanwalt: „erhöht die Chance auf Erfolg exorbitant.“
Carina Hedderich