2020-11-04T13:50:13+0000

Verbringungskosten: Das müssen Sie wissen

Als Verbringungskosten werden Kosten bezeichnet, die entstehen, wenn ein unfallbeschädigtes Fahrzeug im Rahmen der Instandsetzung in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbracht werden muss. „Dies gilt sowohl für den Transport in einen anderen Betrieb, als auch für die Verbringung in eine betriebseigene ausgelagerte Lackiererei“, erklärt Dr. Mathias Allmansberger, Rechtsanwalt für die ETL Kanzlei Voigt. ## Meistgekürzte Rechnungsposition Der Rechtsexperte vertritt Werkstätten schon seit vielen Jahren im Kampf gegen Rechnungskürzungen vor Gericht. Er weiß: „Die Verbringungskosten sind eine der am häufigsten gekürzten Rechnungspositionen.“ Und das, obwohl eine Vielzahl von Urteilen die Verbringungskosten in voller Höhe als erstattbar einstuft – und zwar sowohl für Haftpflicht- als auch für Kaskoversicherte. ## Werkstattsuche unzumutbar Für die Gerichte spielt die Unzumutbarkeit der Werkstattsuche für den Geschädigten immer wieder eine entscheidende Rolle. Der Rechtsanwalt erklärt, was sich dahinter verbirgt: „Es kann von Geschädigten weder erwartet werden, dass sie eine Werkstatt suchen, die über eine eigene Lackiererei verfügt, noch, dass sie ohne Weiteres erkennen können, dass die Verbringungskosten der gewählten Werkstatt höher sind als anderswo.“ In Hinblick auf das Werkstattrisiko und den Umstand, dass die Verbringungskosten den Reparaturkosten zugehörig sind, verwundert es daher nicht, dass die Gerichte die Ersatzfähigkeit, in ihren Urteilen immer wieder bestätigen (AG Forchheim, v. 03.12.2019, Az. 70 C 530/19; AG Coburg, Az. 15 C 466/17 v. 13.07.2017, AG Duisburg-Hamborn, v. 21.03.2017 – 6 C 239/16). Hier ist jedoch zu beachten, dass Versicherer überhöhte Verbringungskosten, nach vorheriger Abtretung durch den Geschädigten, wieder von der Werkstatt im Wege des sogenannten Regresses zurückfordern können. ## Höhe der Verbringungskosten Hinzu kommt, dass – anders als beispielsweise für Mietwagen – für die Verbringungskosten weder Preiskataloge oder konkrete übliche Vereinbarungen existieren. Daher gelten je nach Region die vor Ort üblichen Preise. Diese würden sich, so Dr. Mathias Allmansberger, aus der Bandbreite der „Von-bis“- Beträge berechnen, die andere Betriebe in der Region veranschlagen. „Jeder Schadengutachter sollte einen Überblick über die in der Region üblichen Beträge haben und danach entsprechend die Verbringungskosten kalkulieren“, so der Rechtsanwalt weiter. Gemäß zweier Urteile der Amtsgerichte Landshut und Mühlhausen aus dem Jahr 2016 werden 1,5 Stunden als Aufwand für die Verbringungskosten als angemessen betrachtet. Entscheidend ist letztlich im Einzelfall, wie viel Zeit und Aufwand die Verbringung zum Lackierer tatsächlich beansprucht. Dann können Werkstätten nach der Zahlung durch den Versicherer auch einer möglichen Rückforderung gelassen entgegensehen, meint der Experte. ## Auch fiktiv abrechenbar Übrigens – wenn auch für Werkstätten nur bedingt relevant – können Verbringungskosten auch bei fiktiven Abrechnungen berücksichtigt werden (z.B. AG Ibbenbüren, Az. 3 C 5/20, v. 13.03.2020 oder OLG Frankfurt, Az. 7 U 34/15, v. 21.4.2016). „Dies gilt vor allem in Fällen, in denen in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden würde. Muss diese im Rahmen der Reparatur das Fahrzeug verbringen, müssen die Kosten dafür auch vollumfänglich erstattet werden“, erklärt Dr. Mathias Allmansberger. ## 80 Euro und keinen Cent mehr „Trotz der hinlänglich bekannten Rechtsprechung versuchen Versicherer und Prüforganisationen immer wieder, die Verbringungskosten zu kürzen. Dabei hoffen die Schadenregulierer, dass Betriebe die teilweise kleinen Beträge nicht als ‚erklagenswert‘ betrachten, da der Aufwand den Preis nicht lohnen würde“, erklärt der Experte. Die HUK Coburg veranschlagt für Verbringungskosten pauschal 80 Euro, Beträge darüber hinaus würden nach Angaben des Anwalts rigoros gekürzt. „Lassen Sie sich das nicht gefallen, klagen Sie Ihr Recht ein“, appelliert Dr. Mathias Allmansberger abschließend.
Carina Hedderich