2020-09-30T11:24:59+0000

Zahlungsunfähigkeit: Insolvenzantrag ab heute wieder Pflicht?

Die Aussetzung des Insolvenzantragsgesetzes ist gestern offiziell geendet. Zumindest für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. [Für überschuldete Unternehmen wurde die Frist bis Jahresende verlängert, gab die Bundesregierung am 18. September bekannt. ](https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394) Doch wo liegen die Unterschiede zwischen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung? schaden.news gibt mit Unterstützung der bpr Mittelstandsberatung aus Dortmund einen Überblick über die einzelnen Fälle: __• Zahlungsunfähigkeit __ Grundsätzlich besteht eine Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverbindlichkeiten fristgerecht zu bezahlen. "Das bedeutet: Es muss geprüft werden, ob es zum Betrachtungsstichtag eine Liquiditätslücke gibt", erläutert Unternehmensberaterin Marina Markanian und führt aus: "Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob diese innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann oder ob diese Lücke nach drei Wochen kleiner ist als 10 Prozent. Falls nein, ist das Unternehmen in der Regel zahlungsunfähig." Normalerweise ist der Betrieb in diesem Fall verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Coronabedingt wurde diese Antragspflicht vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt und in ein Antragsrecht umgewandelt. Ab dem 1. Oktober tritt die Pflicht jedoch wieder inkraft. __• Drohende Zahlungsunfähigkeit__ Der Betrieb erkennt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zahlungsunfähig sein wird und Verbindlichkeiten nicht fristgerecht bedienen kann. "Normalerweise gilt hierfür immer das Antragsrecht aber keine Pflicht – es sei denn, aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit", erklärt die Unternehmensberaterin. Dann greift gemäß der Definition im Punkt 1 wieder die Pflicht. Die Regelung bleibt gegenüber Vor-Corona-Zeiten unverändert. __• Überschuldung ohne Fortführungsprognose__ Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht wahrscheinlich ist. "Normalerweise hat der Betrieb in diesem Fall die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen", betont Marina Markanian. Diese Regelung habe sich nun durch Corona geändert – vom 1. März bis 30. September 2020 galt lediglich ein Antragsrecht. Dieses wurde nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Ab 1. Januar 2021 gilt für überschuldete Unternehmen erst wieder eine Antragspflicht. [Eine grafische Übersicht, in welchen Fällen der Betrieb die Pflicht oder weiterhin nur das Recht hat, einen Insolvenzantrag zu stellen, erhalten Sie hier.](https://schaden.news/download/link/p6YK )
Ina Otto