2020-01-08T12:15:31+0000

Rechnungskürzung bei Eigenreparatur unzulässig

Immer wieder gibt es Ärger mit Versicherern, weil diese die Reparaturkosten für eine in Eigenregie durchgeführte Reparatur eines Werkstatt- oder Autohaus-Fahrzeuges nicht vollumfänglich erstatten. Im Mittelpunkt steht dabei meist der in den Reparaturkosten enthaltene Unternehmergewinn. Mit seinem Urteil vom 26.03.2019 (Az.: 80 C 141/18) hat das Amtsgericht Mainz einmal mehr bestätigt, dass derartige Kürzungen nicht rechtens sind. ## Aktuelle Rechtsprechung Die Rechtsanwälte der Dortmunder Kanzlei Voigt haben den aktuellen Fall noch einmal dargelegt. „In dem in Mainz verhandelten Fall wurde das Fahrzeug eines Autohauses bei einem Auffahrunfall beschädigt. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf knapp 3.300 Euro“, erläutert Geschäftsführer Henning Hamann. Das Autohaus reparierte das Fahrzeug in der eigenen Werkstatt und machte einen Schadenersatz in Höhe von 4.700 Euro geltend sowie 40 Euro für den nachträglich vom Versicherer geforderten Reparaturablaufplan. Gezahlt wurden vom Versicherer jedoch nur rund 3.500 Euro. Die noch ausstehenden Kosten klagte das Autohaus vor dem Mainzer Amtsgericht ein und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, wonach bei Eigenreparatur der Marktpreis zu erstatten sei. ## Erstattung in vollem Umfang Das AG Mainz gab dem Kläger Recht. Henning Hamann erklärt, warum: „Der Gewinnanteil stand dem Autohaus in voller Höhe zu, da die Werkstatt eine für die Reparatur fremder Fahrzeuge eingerichtete, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit betreibt. Zudem konnte das Autohaus mit dem Reparaturablaufplan und einem Auslastungsprotokoll nachweisen, dass die Werkstatt über die personellen Kapazitäten hinaus ausgelastet war.“ Freie Instandsetzungskapazitäten konnte die Werkstatt demnach nicht nutzen, andernfalls wäre der Anspruch auf Ersatz des Gewinnanteils der Reparaturkosten entfallen. Per Gericht muss der Versicherer außerdem die 40 Euro für den Reparaturablaufplan erstatten, da dieser eigens von der Versicherung angefordert wurde. ## Expertentipp: „Kürzungen nicht wehrlos hinnehmen“ Rechnungskürzungen gehören mittlerweile leider zum Alltag für K&L-Betriebe. Doch „diese müssen nicht wehrlos hingenommen werden“, so der Experte. „Wer sauber dokumentiert, kann in einem möglichen Verfahren dann auch die nötigen Beweise vorlegen.“ Rechtsanwalt Henning Hamann rät deshalb allen Betrieben, den entstandenen Schaden sowie die erforderlichen Reparaturarbeiten zu dokumentieren. Was alles zu einer ordentlichen Dokumentation gehört, lesen Sie links in unserer Leftbar.
Carina Hedderich