2019-02-13T15:09:03+0000
# "Manche Themen sind Müll": Was das neue Verpackungsgesetz für K&L-Betriebe bedeutet "Trotz Wirksamwerden der DS-GVO setzen viele K&L-Betriebe die datenschutzrechtlichen Vorgaben nur ungenügend um", meint Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt. Er betont: "Darüber hinaus sind viele weitere abmahnrelevante Themen völlig aus dem Fokus gerückt." Eines dieser Themen, das nahezu lautlos auf die Bildfläche getreten ist, betrifft das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ (VerpackG), das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Es setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG für Deutschland um und ist untrennbar mit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und der Datenbank LUCID verbunden. _Hinweis der Redaktion: Zur Spezifikation des Themas haben wir in die aktuelle Version des Artikels den folgenden Absatz neu aufgenommen:_ Beim Vertrieb von Lacken und Farben an Endkunden sollten Reparaturbetriebe in jedem Fall die mit dem Hersteller getroffenen vertraglichen Absprachen beachten und die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigen, da diese für einen entsprechenden Verkauf an Endverbraucher möglicherweise Einschränkungen oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen. ## Wen betrifft das Thema? "Wer jetzt meint, ihn würde das Thema nicht betreffen, da sein Betrieb klein ist oder er nur geringfügige Mengen an Verpackungen in den Verkehr bringt, irrt", hebt Wolf-Henning Hammer hervor. Was genau als Verpackung zu verstehen ist und dass eine Verpackung nicht zwingend aus einem Stück, sondern auch aus mehreren zusammengefassten Packstücken bestehen kann, ist in § 3 VerpackG definiert. Das Verpackungsgesetz betrifft ausnahmslos jeden Gewerbetreibenden, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr bringt. Gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG sind dies „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Unter Endverbraucher versteht das Gesetz dabei denjenigen, „der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (§ 3 Abs. 10 VerpackG). Ob die Verpackung selbst hergestellt oder – z.B. ohne Registrierung – importiert wird, spiele dabei keine Rolle (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Das Verpackungsgesetz erfasst grundsätzlich jeden Gewerbetreibenden, der systemrelevante Verpackungen in den Verkehr bringt. Die Größe des Betriebes oder die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen seien dabei irrelevant. ## So könnte ein typischer Praxisfall aussehen Die praktische Anwendung erklärt Wolf-Henning Hammer an einem Beispiel: "Ein Lackierbetrieb verkauft individuell angefertigte oder importierte 2-K-Lacke in Spraydosen, die kurz vor dem Gebrauch zu aktivieren sind. Beim Verkauf an andere Gewerbetreibende muss er sich keine Gedanken machen. Sobald er diese aber – im Theken- oder Onlinegeschäft – an Endverbraucher verkauft, muss er sie als Serviceverpackung (§ 1 Abs. 1 Abs. 1 lit. b VerpackG) registrieren, sofern dies nicht bereits herstellerseitig erfolgt ist. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass es sich nicht um 'Vergleichbare Anfallstellen' im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG handelt, wie dies z.B. bei landwirtschaftlichen oder Handwerksbetrieben der Fall ist. Es könnte alles so einfach sein..." ## Gelten Besonderheiten für die Verpackungen von Farben, Lacken und Gefahrstoffen? Für Lackierbetriebe und Teilehändler dürfte insbesondere § 15 VerpackG interessant sein. Da zum Beispiel bestimmte Lackdosen oder Gebinde „nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen“, bzw. „Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter“ darstellen, sind die Betriebe verpflichtet, „__gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten__ am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.“ Welche Füllgüter als schadstoffhaltig im Sinne von § 3 Abs. 7 VerpackG einzustufen sind, ist in Anlage 2 zu § 3 Abs. 7 VerpackG geregelt. Allerdings kann der Kanzlei Voigt-Rechtsanwalt beruhigen: "K&L-Betriebe müssen künftig nicht als Abfalleimer für Discounter- oder Restgebinde von nicht bei ihnen gekaufter Ware herhalten. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 VerpackG ist die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber auf die Verpackungen beschränkt, 'die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.'" ## Was ist mit wiederverwendeten Verpackungen? Auch wer gebrauchte Verpackungen recycelt, zum Beispiel um online verkaufte Waren zu versenden, stellt eine neue Verpackung her und muss diese lizenzieren. Dies gelte nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass die eingesetzte Verpackung bereits lizenziert war. ## Geldstrafen bis zu 200.000 Euro "Die Nichtbeachtung dieser Neuheiten kann kostspielig werden", erklärt der Rechtsanwalt. Denn wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen herstelle, ohne an einem der Rücknahmesysteme beteiligt zu sein (§ 7 VerpackG), könne mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro belangt werden (§ 34 VerpackG). Seine Einschätzung: "Ungeachtet dieser Konsequenzen, dürften die eigentlichen Gefahren aber eher von Wettbewerbern oder Abmahnvereinen drohen, da das Register der zentralen Stelle öffentlich einsehbar ist. Wer will, kann daher leicht herausfinden, ob ein systembeteiligungspflichtiger Händler registriert ist oder nicht. Es sollte verwundern, wenn einschlägig bekannte Abmahnvereine nicht auch hier versuchen würden, ihre Profite unter dem Deckmäntelchen des Umweltschutzes zu optimieren." ## Was ist zu tun? Wer seinen Betrieb bereits bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert und in LUCID hinterlegt hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Da als Verkaufsverpackungen nur Materialien verwendet werden dürfen, die bei einem Teilnehmer des dualen Systems lizenziert sind, ist auch hierfür Sorge zu tragen. Wer noch nicht registriert ist, sollte dies sofort nachholen.
Lisa Möckel