2018-10-24T12:12:27+0000

Rechtstipp: Alles nur fiktiv?

Inwiefern unterscheiden sich die Ansprüche eines Geschädigten, wenn dieser statt einer tatsächlichen Instandsetzung den Weg der fiktiven Abrechnung wählt? Schließlich gelten die Grundsätze des § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als hätte das schädigende Ereignis nicht stattgefunden, übergreifend. Welche Aspekte gibt es über den Abzug der Umsatzwertsteuer hinaus zu beachten? Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt bei der ETL Kanzlei Voigt, erklärt: ## Grundlage der fiktiven Abrechnung ist das Gutachten „Die Ermittlung des Reparaturumfangs sowie die Kalkulation folgen im Fall der fiktiven Abrechnung den gleichen Grundsätzen wie bei der konkreten Instandsetzung. Der Reparaturumfang ist daher so bemessen, als würde das Fahrzeug tatsächlich wieder repariert und in den Zustand versetzt werden, in dem es sich vor dem Unfall befand. Den genauen Umfang der erforderlichen Arbeiten sollte ein unabhängiger – nicht vom Versicherer beauftragter – Sachverständiger durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs vor Ort ermitteln. Geschädigte sollten sich hier das Heft auch nicht aus der Hand nehmen oder – unter dem Vorwand der Schadenminderungspflicht – auf eine Reparatur zweiter Klasse verweisen lassen. ## Entscheidend ist der Zustand vor dem Unfall Wenn ein Bauteil – z.B. ein hinter der Stoßstange verbauter Pralldämpfer – im Originalzustand lackiert war, dann ist auch das bei der Unfallinstandsetzung verwendete Neuteil zu lackieren. Dies gilt unabhängig davon, weshalb die Lackierung ursprünglich durchgeführt wurde. Ob das Bauteil sichtbar ist und ob andere Konzernmarken möglicherweise bei den identischen Bauteilen ihrer Fahrzeuge von einer Lackierung absehen, ist ohne Bedeutung. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Versicherer des Schädigers verpflichtet, die Kosten der Lackierung zu ersetzen. Ansätze für Einsparungen im Rahmen der Schadenminderungspflicht des Geschädigten können bestenfalls bei der Frage bestehen, in welchem Betrieb die Arbeiten durchzuführen gewesen wären. Über das ob und die Qualität gibt es keine Diskussion.“
Lisa Möckel