2018-08-08T07:04:43+0000
# Aktuelle Urteile: Verbringungs- und Reinigungskosten sind zu erstatten! Gäbe es eine offizielle Hitliste des Streichkonzerts der Versicherungswirtschaft, dann wären die Verbringungskosten mit Sicherheit hitverdächtig. Aber einerseits existiert weder eine derartige Liste noch lassen sich die Gerichte von den Kürzungsbestrebungen der Versicherer beeindrucken, so dass nicht wirtschaftliche Partikularinteressen, sondern schadensrechtliche Aspekte über den Umfang des Schadenersatzes und die zu ersetzenden Positionen entscheiden. Aktuelle Urteile zu diesem Thema: * AG Coburg v. 18.05.2018, Az. 12 C 295/18 * AG Dinslaken v. 23.05.2018 * LG Saarbrücken vom 01.06.2018, Az. 13 S 151/17 ## Der subjektive Schadenbegriff entscheidet Grundsätzlich darf ein Geschädigter im Haftpflichtfall – entsprechend seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – auf die Fachleute vertrauen, in deren Hände er das Fahrzeug gegeben hat. Dies gilt für die Begutachtung und Instandsetzung gleichermaßen. Falls das Fahrzeug des Geschädigten von einem Sachverständigen begutachtet wurde und der Geschädigte die Instandsetzung gemäß Gutachten erteilt, darf er im Regelfall auch darauf vertrauen, dass die Werkstatt den Auftrag entsprechend durchführt und der Versicherer die Kosten trägt. Das „Werkstattrisiko“, das heißt die Gefahr, dass die Werkstatt die Reparatur in anderer Weise ausführt, hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen (vgl. z.B. LG Köln v. 07.05.2014, Az. 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen v. 05.02.2015, Az. 11 C 507/14). ## Verbringungskosten und Reinigungskosten sind zu erstatten Wenn der Sachverständige feststellt, „dass bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Werkstatt üblicherweise Verbringungskosten für die Überführung zum Lackierer anfallen“ (AG Dinslaken, s.o.) darf der Geschädigte darauf vertrauen, dass der gegnerische Versicherer die dafür anfallenden Kosten erstattet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer die Verbringung als solche bestreitet. Was für die Verbringung gilt, gilt auch für die Kosten der Reinigung im Anschluss an die Reparatur: Das Urteil des AG Dinslaken findet hierzu klare und deutliche Worte: „Das Gericht hält für lebensnah, dass mit der Durchführung der hier unstreitig unfallbedingt erforderlichen umfangreichen Reparaturmaßnahmen eine Verschmutzung des Klägerfahrzeugs verbunden ist. Denn bei umfangreichen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten, wie sie ausweislich der Reparaturrechnung am Fahrzeug vorgenommen worden sind, muss das Fahrzeug sowohl innen, wie auch außen vor der Rückgabe endgereinigt werden. Bei der Vornahme derart umfangreicher Reparaturschritte entsteht Schmutz, der vom Fahrzeug beseitigt werden muss. Darüber hinaus erfordern die hier vorgenommenen Lackierarbeiten eine Fahrzeugreinigung, da nach Abschluss der Lackierarbeiten sichergestellt werden muss, dass das Lackierergebnis zufriedenstellend ist.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
Dr. Wolf-Henning Hammer (ETL Kanzlei Voigt)