2017-08-16T11:05:53+0000
# Wenn's im Urlaub kracht: Tipps für Sie und Ihre Kunden Nach und nach beginnen in Deutschland die Sommerferien. Aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens kann es zu vermehrten Unfällen kommen. Doch was muss beachtet werden, wenn es im Ausland kracht? [Die Checkliste mit Verhaltensempfehlungen für Sie und Ihre Kunden können Sie hier kostenlos herunterladen.](http://colornews.de/wp-content/uploads/2017/08/Checkliste-im-Schadenfall.pdf) Zusätzlich empfiehlt es sich, vor der nächsten Auslandsreise mit dem Pkw zwei Exemplare des [Europäischen Unfallberichts](https://www.avd.de/fileadmin/content/Downloads%20PDF/Infothek/verkehrsunfallbericht.pdf) ausgedruckt im Handschuhfach mitzuführen. ## Vergleichsweise unkompliziert: Unfall in Deutschland mit ausländischem Pkw Wurde der Unfall durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verursacht, ist die Abwicklung kaum komplizierter als bei einem Fahrzeug mit deutscher Zulassung. Da der Unfall in Deutschland stattfand, greift deutsches Recht. In vielen Fällen kann der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem „[Deutschen Büro Grüne Karte](http://www.gruene-karte.de/de/unfallmeldung/)“ anmelden. Dieses beauftragt entweder einen inländischen Versicherer oder einen Schadenregulierer mit der weiteren Bearbeitung, das heißt, die Abwicklung erfolgt in Deutsch. Das System Grüne Karte gilt für Fahrzeuge aus: Mitgliedsstaaten der der EU sowie Andorra, Island, Norwegen, Serbien, der Schweiz, Marokko, Tunesien, Jordanien und dem Iran. ## Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Unfall im Ausland verursacht haben? Daneben hilft die Grüne Karte, die vom Haftpflichtversicherer ausgestellt wird, auch in den Fällen, in denen Sie selbst einen Unfall im europäischen Ausland verursacht haben. Diese wird im Schadenfall an den Geschädigten übergeben, der sich dann selbst bzw. über seinen Anwalt um die Abwicklung kümmert. „Dies darf allerdings nicht zu dem Trugschluss verleiten, dass damit alles erledigt sei“, erklärt der Dr. Wolf-Henning Hammer, Rechtsexperte bei der ETL Kanzlei Voigt und ergänzt: „Denn so wie in Deutschland deutsches Recht gilt, so gilt im Ausland das dortige Recht.“ Im Schadenfall richten sich die Ansprüche daher in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes. ## Sie oder Ihr Kunde wurden selbst im Ausland geschädigt – so machen Sie Ansprüche geltend Wurden Sie oder Ihr Kunde innerhalb der EU und der Schweiz geschädigt, können diese Ansprüche mithilfe der 4. KH-Richtlinie direkt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Die Richtlinie regelt auch, dass Versicherer in den einzelnen Ländern Regulierungsbeauftragte zu benennen haben. So entfällt die Notwendigkeit, die Ansprüche in einer fremden Sprache geltend machen zu müssen. Für die Meldung des Schadens, steht die [Verkehrsopferhilfe](http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/) unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. „Die Schadenmeldung sollte allerdings nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgen“, erklärt der Anwalt. „Denn bereits hier werden erste Weichen für die spätere Abwicklung gestellt und wer hier Fehler macht, verschenkt bares Geld.“ Dasselbe gelte, wenn es darum geht den ausländischen Versicherer zu verklagen. Dies sei inzwischen zwar grundsätzlich direkt vor dem Gericht am Wohnsitz des Geschädigten möglich, aber die Zuständigkeit des deutschen Gerichts führe nicht zur Anwendung des deutschen Rechts. K&L-Betrieben, die ein im Ausland verunfalltes Fahrzeug zur Reparatur erhalten, rät der Fachanwalt: "Stellen Sie sich darauf ein, dass sich die Abwicklung hinziehen kann und der Umfang der Ersatzansprüche erheblich von denen des deutschen Rechts abweichen kann. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die 130%-Regel. Wenn hier Fehler unterlaufen, ist der Ärger mit Ihrem Kunden vorprogrammiert. Um dies zu vermeiden, sollten Sie vor dem Beginn der Reparatur grundsätzlich auch mit dem Anwalt Ihres Kunden sprechen. ## Der ETL Kanzlei Voigt Praxistipp Dr. Wolf-Henning Hammer rät: „Bei Verkehrsverstößen und Unfällen im Ausland gelten andere Grundsätze als in Deutschland. Was in Deutschland als Bagatelle angesehen wird, kann im Ausland zu empfindlichen Strafen führen. Wenn der Unfall auf Verstöße gegen Verkehrsregeln, z.B. das Überfahren eines Stoppschildes, Telefonieren am Steuer oder zu schnelles Fahren zurückzuführen sein sollte oder wenn nicht nur Sach-, sondern auch Personenschäden verursacht wurden, ist besondere Achtsamkeit geboten. Im Ausland werden Verkehrsverstöße oftmals rigider gehandhabt als in Deutschland und die Strafen können erheblich sein. Bevor Sie sich hier auf ein Vabanque-Spiel einlassen, sollten Sie in jedem Fall einen qualifizierten Anwalt einschalten. Für die ETL Kanzlei Voigt zählen die Abwicklung und Betreuung von Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen oder von Unfällen im Ausland zum Tagesgeschäft.“
Lisa Möckel