2023-03-22T13:31:04+0000

Arbeitsunfälle: Auch der Gang zum Kaffeeautomaten ist gesetzlich unfallversichert

Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Gang zum Kaffeeautomaten, zum Beispiel weil er stolpert oder ausrutscht – gilt das als Arbeitsunfall. Das entschied kürzlich das hessische Landessozialgericht. „In dem vorliegenden Fall klagte eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes. Die Kernaussagen des Urteils lassen sich jedoch auch auf andere Arbeitsstätten – also auch auf Karosserie- und Lackierfachbetriebe übertragen“, weiß Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt der Kanzlei Voigt. ## Ist das Kaffeeholen Teil der versicherten Tätigkeit? In dem vom Landessozialgericht verhandelten Fall hatten sowohl der Arbeitgeber als auch das in erster Instanz mit dem Fall betraute Sozialgericht Fulda zunächst nicht anerkennen wollen, dass der Unfall – die Arbeitnehmerin war auf dem Weg zum freizugänglichen Kaffeeautomaten in der Kantine ausgerutscht – unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Begründung: Das Holen von Kaffee stelle eine private Tätigkeit dar. „Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda ein. Mit Erfolg. In zweiter Instanz gab das Landessozialgericht ihr Recht. Denn gemäß Sozialgesetzbuch sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit bei denen ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht“, erklärt Wolf-Henning Hammer. Im Rahmen des Urteils bestätigt das Landessozialgericht, dass das Zurücklegen eines Weges innerhalb der Arbeitsstätte hin zur Nahrungsaufnahme – also konkret zum Pausenraum oder zur Kantine – grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sei. „Ein wichtiger Fakt auch für Werkstattinhaber“, betont der Rechtsanwalt und fügt hinzu: „denn es sind eben nicht nur Unfälle in der Werkstatthalle selbst gesetzlich versichert, sondern auch darüber hinaus. Arbeitgeber sollten deswegen auch dafür sorgen, dass die Wege zu den Sozial- und Toilettenräumen stolperfrei bleiben.“ ## Auch im Home-Office sind Arbeitsunfälle möglich Der Schutz beschränkt sich aber nicht nur auf das Kaffeeholen im Betrieb! So erklärt der Rechtsexperte: „Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung kann auch außerhalb des Betriebsgeländes und der Arbeitszeit, z.B. auf dem Arbeitsweg oder im Home Office bestehen.“ Voraussetzung sei aber auch hier der Bezug zur Arbeitstätigkeit. Bei einer Home-Office Konstellation gilt, dass die zum Unfall führende Verrichtung in einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Betriebsarbeit gleich stehen muss. „Das Problem besteht hier allerdings darin, dass die Tätigkeit im Home Office fast zwangsläufig mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist. Dafür, ob tatsächlich Unfallversicherungsschutz bestanden hat, ist daher auf den konkreten Moment der Verrichtung und die entsprechende objektivierte Handlungstendenz anzustellen. Und dies ist bleibt wiederum der einzelfallabhängigen Beurteilung vorbehalten“, fasst Wolf-Henning Hammer abschließend zusammen.
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